FERIENHAUS GRAN CANARIA KANAREN MASPALOMAS

Ferienhäuser mit SERVICE INBEGRIFFEN, idyllische Lage mit herrlichem Panorama Meerblick auf Maspalomas, die besondere Adresse Gran Canarias mit Ambiente und Flair !
nur 10 Autominuten erhöht über dem Strand von Maspalomas und von 3 Golfplätzen entfernt, liegt die Ferienhaus bei einer Höhenlage von 150 m und Luftlinie zum Meer von 1500 m. Aufwachen in einem tropischen Garten mit allen möglichen Südfrüchten. Lassen Sie sich in dieser Residenz verwöhnen und geniessen Sie einmalige Finca Ferienhaus!
Familiär geführtes, ländliches Anwesen bestehend aus 6 heimischen Wohneinheiten mit Terrassen und Panoramameerblick aufs Meer, die geschmackvoll und wohnlich mit Möbeln im Landhausstil eingerichtet sind. Überall wird die Liebe zum Detail spürbar. Die Häuser sind ebenerdig, von einander unabhängig und verfügen über jeglichen Komfort. Alle Wohneinheiten verfügen über SAT/TV, Musikanlage, Safe und sehr gut ausgerüstete Kitchenettes.

Blog-Archiv

Samstag, 17. Oktober 2009

Ferienhaus Gran Canaria Kanaren: Reiserücktritt

Krank? Sofort stornieren!

Urlauber müssen Komplikationen bei der Heilung nach einer Operation wegen einer schweren Erkrankung einkalkulieren. Sie dürfen nicht wie selbstverständlich davon ausgehen, dass der Erkrankte schon rechtzeitig gesund werden wird. Stornieren sie eine gebuchte Reise erst, wenn Komplikationen bekanntwerden, muss die Reiserücktrittskostenversicherung nicht in vollem Umfang zahlen, entschied das Amtsgericht München (Az.: 114 C 32596/07). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

In dem Fall hatte der Kläger für sich und seine Frau eine Kanadareise für 4374 Euro gebucht. Dann wurde sein Schwiegervater wegen einer schweren Erkrankung operiert. Als sich dessen Gesundheitszustand verschlechterte, stornierte der Kläger die Reise. Der Veranstalter erstattete vom Reisepreis nur 1698 Euro. Zu Recht, entschied das Gericht: Das Argument des Klägers, der Versicherungsfall sei erst zum Zeitpunkt der Komplikationen eingetreten, überzeuge nicht. Das Risiko einer nicht rechtzeitigen Wiedergenesung oder einer weiteren Verschlechterung gehöre nicht zum Versicherungsschutz.

Der Kläger sei verpflichtet gewesen, die Reise unverzüglich beim Bekanntwerden der schweren Erkrankung zu stornieren. Und er habe nur Anspruch auf Erstattung der Kosten, die bei sofortiger Stornierung angefallen wären. Genau diese Summe hatte der Veranstalter schon überwiesen.


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