FERIENHAUS GRAN CANARIA KANAREN MASPALOMAS

Ferienhäuser mit SERVICE INBEGRIFFEN, idyllische Lage mit herrlichem Panorama Meerblick auf Maspalomas, die besondere Adresse Gran Canarias mit Ambiente und Flair !
nur 10 Autominuten erhöht über dem Strand von Maspalomas und von 3 Golfplätzen entfernt, liegt die Ferienhaus bei einer Höhenlage von 150 m und Luftlinie zum Meer von 1500 m. Aufwachen in einem tropischen Garten mit allen möglichen Südfrüchten. Lassen Sie sich in dieser Residenz verwöhnen und geniessen Sie einmalige Finca Ferienhaus!
Familiär geführtes, ländliches Anwesen bestehend aus 6 heimischen Wohneinheiten mit Terrassen und Panoramameerblick aufs Meer, die geschmackvoll und wohnlich mit Möbeln im Landhausstil eingerichtet sind. Überall wird die Liebe zum Detail spürbar. Die Häuser sind ebenerdig, von einander unabhängig und verfügen über jeglichen Komfort. Alle Wohneinheiten verfügen über SAT/TV, Musikanlage, Safe und sehr gut ausgerüstete Kitchenettes.

Blog-Archiv

Samstag, 3. Oktober 2009

Ferienhaus Gran Canaria Kanaren: BGH-Urteil zum Mietvertrag

Studenten haben Sonderrechte

Studenten dürfen nicht durch einen Ausschluss des Kündigungsrechts für Jahre an einen Mietvertrag gebunden werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Nach dem Urteil muss Studierenden wegen der Unwägbarkeiten des Studienverlaufs ein besonders hohes Maß an Mobilität und Flexibilität zugebilligt werden. Eine Klausel, wonach die Kündigung für zwei Jahre ausgeschlossen sein sollte, benachteilige den Mieter unangemessen und sei daher unwirksam, befand der BGH.

Damit gab das Gericht einem Studenten recht, der zum Studienbeginn im Wintersemester 2006 ein möbliertes Zimmer in einem Wohnheim bezogen hatte. Das Kündigungsrecht sollte laut Vertrag bis zum Wintersemester 2008 ausgeschlossen sein. Ein dreiviertel Jahr später kündigte der Student wegen der "unzumutbaren gesundheitsgefährdenden unhygienischen Zustände im sanitären Bereich" und zahlte keine Miete mehr.

Dagegen klagte der Vermieter durch drei Instanzen - ohne Erfolg: Wie zuvor das Amtsgericht Erlangen und das Landgericht Nürnberg- Fürth, akzeptierte der BGH eine ordentliche Kündigung mit dreimonatiger Frist (Az: VIII ZR 307/08).

Nach den Worten des BGH ist ein auf zwei Jahre befristeter Ausschluss des Kündigungsrechts zwar grundsätzlich möglich; erst bei mehr als vier Jahren hat das Gericht eine solche Klausel schon wegen der langen Dauer als unwirksam erachtet.

Bei Studenten kommt dem Urteil zufolge allerdings deren gesteigertes Interesse an der Wahrung ihrer Flexibilität ins Spiel: Oft stellten sie nach wenigen Monaten fest, dass das Studium nicht das Richtige für sie sei, und in späteren Ausbildungsphasen sei mitunter ein Auslandsaufenthalt nötig. Der Senat verwies auf die die Rechtsprechung zu Schul- und Ausbildungsverträgen, bei denen fest vorgegebenen Laufzeiten ebenfalls für unwirksam erklärt worden waren.


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